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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.    Allgemeines

Für die Geschäftsverbindungen mit der Walter Marolf AG, nachstehend Lieferfirma genannt, gelten ausschliesslich die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind auch ohne Bezugnahme für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr mit der Walter Marolf AG verbindlich. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Form.

2.    Preise

Die vertraglich festgesetzten Preise beziehen sich auf die in Umfang und Ausführung ausdrücklich vereinbarten Lieferungen und Arbeiten. Leistungen, die in dem massgebenden Angebot nicht inbegriffen sind, werden zusätzlich nach Aufwand berechnet. Die Preise verstehen sich netto ab Werk Finsterhennen. Veränderte Währungsverhältnisse oder bis zum Zeitpunkt der Lieferung eintretende Preis-, Lohn- und Materialaufschläge geben der Lieferfirma das Recht, eine Korrektur der Preise im Umfang der von der Lieferfirma selbst treffenden Verteuerung vorzunehmen. Transport und Verpackungskosten werden, wenn nicht anders angeboten, separat verrechnet. Die Gültigkeitsdauer der Angebote beträgt 60 Tage.

 3.    Zahlungsbedingungen

Sämtliche Zahlungen haben ohne Abzüge an die Lieferfirma in Finsterhennen zu erfolgen. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die normalen Zahlungsbedingungen:

35% der Gesamtsumme bei Vertragsabschluss

65% der Gesamtsumme innerhalb von 10 Tagen nach Auslieferung.

Wird die Restzahlung nicht fristgerecht geleistet, erlischt der Vorauszahlungsrabatt auf der ganzen Vertragssumme.

Reparaturen und Ersatzteile: 30 Tage netto

Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er auch ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 6% zu entrichten.

4.    Lieferfrist

Die Lieferfristen werden von der Lieferfirma so angegeben, wie sie unter geordneten Betriebsverhältnissen aller Wahrscheinlichkeit nach eingehalten werden können und gelten unter Vorbehalt höherer Gewalt und unvorhergesehener Ereignisse wie Streiks, Unfälle, Betriebsstörungen, fehlen wichtiger Bestandteile, Transportverzüge, behördliche Ein-, Aus-, oder Durchführverbote sowie nachweisbar ohne Verschulden der Lieferfirma verspätete oder mangelhafte Anlieferung wesentlicher Materialien, Bestandteile usw. Falls solche Ereignisse eintreten, ist die Lieferfirma berechtigt, die vereinbarten Lieferfristen unter Anzeige an den Kunden entsprechend hinauszuschieben, Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist hat zur Voraussetzung, dass der Kunde die zur Ausführung der Bestellung nötigen Angaben, Zeichnungen usw. rechtzeitig liefert und dass er die von ihm zu erfolgenden Zahlung bei Verfall pünktlich leistet. Schadenansprüche infolge Lieferverzug sind ausgeschlossen.

5.    Transport

Die Ware reist nach Verlassen des Werkes auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Kunde wird darauf aufmerksam gemacht, dass er allfällige, bei Ankunft der Ware festgestellte Mängel sofort bei der betreffenden Transportunternehmung zu beanstanden hat. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.

 6.    Montage und Reparatur

Wird mit der Lieferung auch die Montage an Ort und Stelle übernommen, so gelten für den Kunden folgende Bestimmungen:

Die Monteure werden in allen Fällen erst auf Abruf des Kunden und auf dessen Mitteilung hin, dass die Sendung an Ort und Stelle angekommen und alles zur Montage bereit ist, so rasch als möglich entsandt. Die Lieferfirma berechnet für einen Monteur die im Moment der Montageausführung in Kraft stehenden Montageansätze, die Spesen der Hin- und Rückreise, dessen Werkzeug, sowie Kost und Logis des Monteurs an Ort der auszuführenden Arbeiten. Die Fahrzeit wird zusätzlich als Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Arbeitsfreie Sonn- und Feiertage werden ebenfalls verrechnet. Nicht eigens verschuldete Wartezeiten der Monteure, sowie deren Beschäftigung mit anderen als die von der Lieferfirma übertragenen Arbeiten werden dem Kunden als Montagearbeit verrechnet.

Kostenvoranschläge für Reparaturen sind kostenpflichtig. Die Kosten werden pro Kostenvoranschlag individuell berechnet und richten sich nach Aufwand. Diese werden bei auszuführender Reparatur mit den anfallenden Reparaturkosten verrechnet. Die Rechnung kann im üblichen Rahmen um +/- 10% vom Kostenvoranschlag abweichen.

7.    Haft- und Versicherungspflicht

Die gesetzlichen Verpflichtungen für Krankheiten und Unfälle jeder Art während aller von der Lieferfirma auszuführenden Arbeiten, einschliesslich Versuchs- und Prüfungsarbeiten, fallen für eigenes Personal der Lieferfirma zu Lasten der Lieferfirma, für das Personal des Kunden und andere Personen jedoch zu Lasten des Kunden.

 8.    Garantie

Die Lieferfirma leistet für fabrikneues Material ab dem Tage der Auslieferung zwölf Monate Garantie. Die Garantie umfasst folgende Leistungen: Reparatur in unserer Werkstatt oder Ersatz ab Lieferwerk von fehlerhaftem Material, mangelhafter Ausführung, schadhafte oder unbrauchbar gewordener Teile. Davon ausgeschlossen sind normale Abnützung, übermässige Beanspruchung, Defekte durch falsche Bedienung, mangelhafte Überwachung, Verwendung ungeeigneter Materialien, Reparaturen durch einen nicht berechtigten Servicepartner und höhere Gewalt. Ersetzte Teile aus einem Garantiefall sind franko an uns zu senden. Sofortige Reparaturen und Austausch sind nur dann möglich, wenn es von der Lieferfirma schriftlich genehmigt wird.

Jede weitere Gewährsleistung ist ausgeschlossen. Insbesondere fallen für die Lieferfirma ausser Betracht:

Entschädigungsforderungen des Kunden für Betriebsunterbrechungen jeglicher Art sowie die kostenlose Stellung von Reparaturmitarbeitern. Die Garantie erlischt sofort und vollständig, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Lieferfirma Änderungen an der ihm gelieferten Ware vornimmt. Macht der Kunde bis zum Ablauf der Garantiefrist nicht schriftlich Garantieansprüche geltend, so ist die Lieferfirma derer Verpflichtung enthoben. Für Lieferungen von gebrauchtem Material und Occasionen lehnen wir jede Garantie ab sofern nicht anders vereinbart.

 9.    Eigentumsvorbehalt

a) Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Lieferfirma. Die Lieferfirma behält sich das Recht vor, für die von der Lieferfirma kreditierten Waren den Eigentumsvorbehalt am Wohnort des Käufers auf dessen Kosten eintragen zu lassen. Nicht vollständig bezahlte Waren dürfen auf keinen Fall als Hinterlage, Deckung oder als Bestandteil von Hypotheken für Gebäulichkeiten dienen, noch dürfen sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Lieferfirma verkauft oder vermietet werden; sie müssen sofort nach Empfang durch den Käufer gegen alle Risiken versichert werden.

 b) Alle Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt kann die Lieferfirma selbst ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend machen. Im Falle der Geltendmachung des Eigentums durch die Lieferfirma entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz dieser gegenüber. Nimmt die Lieferfirma die Waren zurück, so bedeutet dies keinen Rücktritt vom Vertrag.

 10.  Übernahme

Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung die Waren am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen. Reklamationen bezüglich allfälliger Mängel sind unverzüglich bei der Übernahme des Fahrzeuges anzubringen, ansonsten gelten die Arbeiten am Fahrzeug und die gelieferten Teile als genehmigt und auf die Geltendmachung allfälliger Garantieansprüche seitens der Kundschaft wird verzichtet. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen oder der Versandauftrag erteilt wird. Der Liefergegenstand gilt dann mit der Aushändigung an den Kunden oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäss geliefert.

 11.  Akten

Kataloge, Prospekte, Abbildungen und Projektzeichnungen der Lieferfirma sowie diejenigen der von der Lieferfirma vertretenen Werke sind unverbindlich. Änderungen der Konstruktion sowie der Ausführung werden ohne vorherigen Ankündigung vorbehalten. Zeichnungen, Abbildungen, Angebote und Berechnungen bleiben Eigentum der Lieferfirma und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder Dritten zugänglich gemacht, noch kopiert, noch zur Selbstanfertigung der betreffenden Gegenstände benützt werden. Wenn ein Geschäft, für das die Lieferfirma umfangreiche Offerten, Pläne usw. ausgearbeitet hat, nicht zustande kommt, so sind die betreffenden Akten der Lieferfirma wieder zur Verfügung zu stellen.

 12.  Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aarberg.